Amira Almaas - Bauchtanz in Berlin

kleiner juristischer RatgeberBauchtanz Berlin

Liebe Tänzerinnen und Tänzer, liebe Kolleginnen und Kollegen...

...wie es meine Zeit erlaubt, werde ich hier juristische Tipps und Informationen zu Themen des orientalischen Tanzes veröffentlichen. Und um es gleich vorweg zu nehmen -

dieser Ratgeber ersetzt natürlich KEINE anwaltliche Beratung! Auch werden von mir in diesem Rahmen keine individuellen Rechtsfragen geklärt.

Aber manchmal sind es schon wenige Informationen, die einem weiterhelfen. Aus diesem Grunde freue ich mich über ein reges Feedback von Euch. Schreibt mir Eure Fragen, schreibt mir, was Euch interessiert und ich werde sehen, in welchem Rahmen die Fragen beantwortet werden können.

Für umfangreichere oder individuellere Rechtsfragen stehe ich Euch gern als Anwältin zur Verfügung. (Ja, auch ich habe einen "bürgerlichen" Beruf smiley )




Die Fragen...

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Thema 1: GEMA

für Tänzerinnen:

Frage:
Muss ich GEMA-Gebühren zahlen, wenn ich auf einer privaten Feier tanze?

Antwort:
Nach den Bestimmungen der GEMA zum Abspielen von Tonträgern ist diese nur beim Abspielen in der Öffentlichkeit notwendig. Bei einer privaten Geburtstagsfeier sollten keine Gebühren anfallen.
Anders dürfte es bei Vereinsfeiern etc. aussehen, hier ist allerdings der Veranstalter (Verein) für diese Problematik zuständig.


Frage:
Wer zahlt die GEMA-Gebühren bei öffentlichen Shows?

Antwort:
Der Veranstalter ist auch hier zuständig, nicht die einzelne Tänzerin.

für LehrerInnen / Dozenten:

Frage:
Wenn ich unterrichte, wer ist dann für die GEMA-Gebühren zuständig?
a) wenn ich in einem Verein oder Sportstudio unterrichte
b) wenn ich einen Raum stundenweise miete.


Antwort:
Verantwortlich ist immer der Veranstalter. Engagiert Dich ein Verein oder ein Sportstudio und Du erhältst von diesem eine pauschale Entlohnung, dann ist der Verein / das Sportstudio der Anbieter des Unterrichts und neben anderen Verpflichtungen trifft diesen auch die Pflicht, GEMA-Gebühren abzuführen.
Bei Anmietung von Räumlichkeiten und Durchführung des Kurses auf eigene Rechnung bist Du selbst als VeranstalterIn verantwortlich für die GEMA.


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Thema 2: HAFTUNG

Frage:
Kann mich eine Schülerin verklagen, wenn sie in meinem Unterricht gesundheitliche Schäden nimmt?
Kann ich das im Vertrag ausschließen?
Kann ich mich dagegen versichern?
Wer haftet, wenn ich bei einem Verein / Sportstudio engagiert bin bzw. wenn ich in eigenen Räumen unterrichte?


Antwort:
Eine pauschale Antwort ist hier leider nicht so einfach möglich.
Zunächst kann festgehalten werden, dass ein vollständiger Haftungsausschluss in AGB nicht möglich ist, da das Gesetz gerade für gesundheitliche Schäden hier den Haftungsausschluss in vorformulierten Vertragsbedingungen verbietet.
Allerdings setzt eine Haftung immer ein Verschulden der Dozentin / des Dozenten voraus. Dieser muss also zumindest fahrlässig gehandelt haben.
Es ist also immer darauf zu achten, dass die Räume in einem verkehrssicheren Zustand sind (Bodenbeschaffenheit überprüfen!), dass SchülerInnen immer wieder korrigiert werden, um Fehler, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorrufen können, zu vermeiden und dass man als DozentIn immer auf dem aktuellen Kenntnisstand bezüglich der korrekten Ausführung und eines sinnvollen Unterrichtsaufbaus bleibt.
Natürlich müsste die Schülerin / der Schüler, der Ansprüche geltend macht, nachweisen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung erstens durch den Unterricht verursacht wurde und zweitens darlegen, das tatsächlich ein Verschulden vorliegt. Hier kann es im Einzelfall natürlich zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen.
Das Risiko kann und sollte über eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Bei einem Engagement in einem Verein oder Sportstudio ist der Ansprechpartner für die Schülerin / den Schüler der Verein / das Sportstudio als ihr Vertragspartner. Ob Dein Auftraggeber Dich in Regress nehmen kann, hängt von dem Vertrag ab, den Du geschlossen hast.
Bei Durchführung von Unterricht auf eigene Rechnung kann die Schülerin / den Schüler direkt gegen Dich vorgehen.


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Thema 3: URHEBERRECHTE ETC.

Frage:
Wie kann ich verhindern, dass meine SchülerInnen meine Choreos anderweitig unterrichten?
Was kann ich tun, wenn ich das mitbekomme?
Welche rechtlichen Schritte sind dann möglich?


Antwort:
Choreografien unterliegen dem Urheberrecht des Erstellers. Du als LehrerIn hast also das Recht, zu bestimmen, was mit Deinen Choreos gemacht werden darf. Du kannst also festlegen, ob sie nur aufgeführt oder auch weiterunterrichtet werden dürfen, ggf. auch in Auszügen oder mit Nennung Deines Namens etc.. Sinnvoll ist es, diese Bestimmungen in einen Unterrichtsvertrag einzubinden, auf dem auch die SchülerInnen unterschreiben. Grundsätzlich kann man natürlich den Satz auch auf ein Script schreiben oder es sagen - jedoch hat man dann im Zweifel ein Problem, den entsprechenden Nachweis zu führen.
Da das Urheberrecht jedoch von selbst entsteht, darf theoretisch sowieso niemand ohne Einholung Deiner Genehmigung die Choreo verwerten.
Leider ist jedoch hier vieles graue Theorie, einerseits weil das Unrechtsbewusstsein sehr gering ausgeprägt ist und andererseits weil die Gefahr "erwischt zu werden" offenbar zu niedrig ist.
Verhindern kann man daher einen Verstoß leider nie wirklich. Bekanntlich wird ständig gegen Gesetze und Verbote verstoßen.

Sofern eine Schülerin / ein Schüler Deine Choreografien unerlaubt weiter gibt, kannst Du sie - rechtlich betrachtet - auf Unterlassung in Anspruch nehmen und Schadensersatz (Lizenzgebühren) fordern.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang immer die Nachweise: Du müsstest beweisen, dass die Choreografie tatsächlich von Dir ist (und Du sie nicht etwa bei der anderen abgekupfert hast) und dass die Schülerin / der Schüler nun wirklich DEINE Choreografie weiter gegeben hat. Bei Änderungen dürfte die Grenze zwischen "Plagiat" und "Neuschöpfung" fließend sein und von Gerichten unterschiedlich beurteilt werden.
Urheberrechte sind - auch in vielen anderen Bereichen - leider ein sehr schwierig durchzusetzendes Recht, gerade aufgrund dieser Beweisproblematik.


Frage:
Wenn ich Videoaufnahmen von mir zulasse, um meinen Schülerinnen / Schülern zu helfen und diese Videos tauchen später irgendwo auf, wo es mir nicht gefällt - wie kann ich das vorbeugend unterbinden und was kann ich bei Verstoß tun?

Antwort:
Leider ist es beim Recht am eigenen Bild ähnlich wie mit den Urheberrechten. Natürlich kann man im Vorfeld angeben, für welchen Zweck die Aufnahmen genutzt werden dürfen. Ob sich alle daran halten, ist leider damit nicht gesagt und kaum kontrollierbar.

Auch hier gilt: Bei Verstoß ist ein Unterlassungsanspruch gegeben. Es dürfte aber z.B. bei Videos auf youtube etc. schon schwierig sein, nachzuweisen, wer das Video online gestellt hat. Hier kann dann der Seitenbetreiber in Anspruch genommen werden, der dann das Video entfernen muss. Wenn hier nichts freiwillig passiert, dann kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Weiß man konkret, wer den Verstoß begangen hat und kann dies nachweisen, so ist ein Unterlassungsanspruch - auch für die Zukunft - möglich, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Bei einem weiteren Verstoß würde dann - je nachdem, ob eine freiwillige Unterwerfung erfolgt, oder ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wurde - eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld fällig.


Frage:
Welche Klauseln sind bei Vertragsgestaltungen sinnvoll und welche unwirksam? (Auftritte, Workshops, Dozenten etc.)

Antwort:
Dies ist leider eine viel zu umfassende Frage, als dass ich sie hier beantworten könnte. Sucht ihr Hilfe bei der Vertragsgestaltung bin ich Euch - gegen entsprechendes Honorar - gern als Anwältin behilflich.

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